Bis voraussichtlich Mitte Februar ist an den Volkshochschulen bundesweit ein Großteil des Präsenzkursbetriebs ausgesetzt. Hierdurch sehen sich Volkshochschulen und auch Kursleitende mit beträchtlichen Einnahmeausfällen konfrontiert. Hilfsprogramme des Bundes und der Länder können helfen, finanzielle Engpässe zu überbrücken.
Welche Hilfsprogramme für einzelne Volkshochschulen in Frage kommen, variiert je nach Bundesland, Rechtsform und Trägerschaft der vhs. Die folgende Aufstellung gibt einen Überblick über finanzielle Hilfsprogramme und Unterstützungsmaßnahmen auf Bundesebene. Über ergänzende Landesprogramme informieren die vhs-Landesverbände.
Hilfsmaßnahmen des Bundes
Grundsätzlich versucht die Bundesregierung möglichst viele Einnahmeausfälle zu kompensieren. Unsere Linkliste berücksichtigt die unterschiedlichen Zuständigkeiten auf nationaler Ebene. (Stand: 25. Januar 2021)
Corona-Überbrückungshilfe des Bundes
Die Überbrückungshilfe bietet finanzielle Unterstützung für kleine und mittelständische Unternehmen, Selbstständige sowie gemeinnützige Organisationen. Sie hilft, Umsatzrückgänge während der Corona-Krise abzumildern. Die Förderung ist ein gemeinsames Angebot von Bund und Ländern.
Nach Programmen für die Fördermonate Juni bis August 2020 (Überbrückungshilfe I) sowie September bis Dezember 2020 (Überbrückungshilfe II) wurde das Hilfspaket im Januar 2021 erneut erweitert und aufgestockt. Der Förderzeitraum umfasst den November 2020 bis Juni 2021.
Antragsberechtigt:
Volkshochschulen in privater Trägerschaft, unabhängig von ihrer Rechtsform; Explizit nicht antragsberechtigt sind vhs, deren Anteile sich vollständig oder mehrheitlich in öffentlicher Hand befinden, sowie vhs, die die Zugangskriterien des Wirtschaftsstabilisierungsfonds erfüllen. Auch Soloselbstständige und Freiberufler können Überbrückungshilfe erhalten.
Sonstige Voraussetzung:
Überbrückungshilfe II:
Zur Antragstellung berechtigt sind nun alle Antragsteller, die entweder
- einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder
- einen Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum verzeichnet haben.
Überbrückungshilfe III:
Antragsberechtigt sind Unternehmen, die in einem Monat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben. Sie können die Überbrückungshilfe III für den betreffenden Monat beantragen.
Achtung: Die Überbrückungshilfe muss über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer beantragt werden. Diese prüfen die geltend gemachten Umsatzeinbrüche und die fixen Kosten und beantragen die Überbrückungshilfe über eine gemeinsame Antragsplattform (siehe Antragsstelle).
Art und Umfang der Leistung:
Überbrückungshilfe II und III:
Erstattet werden
- 90% der Fixkosten bei mehr als 70% Umsatzeinbruch,
- 60% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50% und 70% und
- 40% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30%.
- Personalkostenpauschale in Höhe von 20% der förderfähigen Kosten
Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen, daher sind Unternehmen, die November- bzw. Dezemberhilfe erhalten haben, für diese beiden Monate nicht antragsberechtigt, Leistungen nach der Überbrückungshilfe II für diese Monate werden auf die Überbrückungshilfe III angerechnet.
Um das Verfahren möglichst unbürokratisch und einfach auszugestalten, formuliert die Überbrückungshilfe III einen Musterkatalog fixer Kosten, die berücksichtigt werden können. Dazu zählen:
Pachten, Grundsteuern, Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben sowie Mietkosten für Fahrzeuge und Maschinen, Zinsaufwendungen, Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter bis zu einer Höhe von 50 Prozent, der Finanzierungskostenanteil von Leasingraten, Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung etc., Personalaufwendungen, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 Prozent der Fixkosten gefördert. Schließlich können bauliche Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten gefördert werden sowie Marketing- und Werbekosten.
NEU mit Überbrückungshilfe III: Zusätzlich zu den Umbaukosten für Hygienemaßnahmen werden Investitionen in Digitalisierung (z.B. Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops, Eintrittskosten bei großen Plattformen) bei den Fixkosten berücksichtigt. Für beide Bereiche werden nunmehr auch Kosten berücksichtigt, die außerhalb des Förderzeitraums entstanden sind. Konkret werden entsprechende Kosten für bauliche Maßnahmen bis zu 20.000 Euro pro Monat erstattet, die im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 angefallen sind. Für Digitalinvestitionen können einmalig bis zu 20.000 Euro gefördert werden.
NEU „Neustarthilfe“ für Soloselbständige: Soloselbständige können im Rahmen der Überbrückungshilfe III statt einer Einzelerstattung von Fixkosten eine einmalige Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) ansetzen. Die volle Betriebskostenpauschale erhält, wessen Umsatz im Zeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 im Vergleich zu einem sechsmonatigen Referenzumsatz 2019 um 60 Prozent oder mehr zurückgegangen ist. Die Betriebskostenpauschale beträgt 50 Prozent des Referenzumsatzes. Damit beträgt die Betriebskostenpauschale normalerweise 25 Prozent des Jahresumsatzes 2019. Die Betriebskostenpauschale wird zu Beginn der Laufzeit als Vorschuss ausgezahlt, auch wenn die konkreten Umsatzeinbußen während der Laufzeit Januar 2021 bis Juni 2021 noch nicht feststehen. Sollte der Umsatz während der sechsmonatigen Laufzeit bei über 40 Prozent des sechsmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig zurückzuzahlen. Der Zuschuss zu den Betriebskosten ist aufgrund seines betrieblichen Charakters nicht auf Leistungen der Grundsicherung anzurechnen. Auch bei der Ermittlung des Einkommens zur Bestimmung des Kinderzuschlags findet er keine Berücksichtigung. Es handelt sich – wie die anderen Zuwendungen der Überbrückungshilfe – um einen steuerbaren Zuschuss.
Fristen und Anträge:
Anträge für die 2. Phase (Fördermonate September bis November 2020) können noch bis 31. März 2021 gestellt werden.
Die Abschlagszahlungen und die Antragstellung für die 3. Phase (Fördermonate November 2020 bis Juni 2021) starten im Monat Februar 2021.
Nach Eingang im Online-Antragsportal werden Anträge automatisch an die zuständigen Bewilligungsstellen in den Bundesländern übermittelt. Die Antragsbearbeitung erfolgt dann auf Länderebene.
Weitere Infos
Kurzarbeitergeld
Das Instrument Kurzarbeit war bislang nur für privatrechtlich organisierte vhs nutzbar, steht seit April 2020 nun aber auch kommunalen Einrichtungen offen: Die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) hat sich hierfür mit den Gewerkschaften ver.di sowie dbb beamtenbund und tarifunion über einen Tarifvertrag zur Kurzarbeit (TV COVID) geeinigt. Er tritt zum 1. April 2020 in Kraft. Die Bezugsdauer für Betriebe, die bis zum 31.12.2020 Kurzarbeit eingeführt haben, beläuft sich auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31.12.2021. Dieser neue Tarifvertrag kann ab sofort umgesetzt werden.
Antragsberechtigt:
Privatrechlich organisierte Volkshochschulen; seit 1. April 2020 bis 31.12.2021 können auch kommunale Einrichtungen Kurzarbeitergeld für ihre Beschäftigten beantragen.
Sonstige Voraussetzung:
Anlässlich der Corona-Pandemie wurden für befristete Zeiträume erleichterte Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld erlassen. Vom bis zum 31.12.2021 gilt für alle Betriebe, die bis 31.03.2021 Kurzarbeit beantragt haben, im Einzelnen:
- Durch erheblichen Arbeitsausfall müssen mindesten 10% Prozent der Beschäftigten im Betrieb von einem Arbeitsausfall von über 10% Prozent betroffen sein (diese Schwelle lag zuvor bei einem Drittel der Belegschaft)
- Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes wird vollständig verzichtet
- Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können Kurzarbeitergeld beziehen
Art und Umfang der Leistung:
Beschäftigte erhalten 60 Prozent des Netto-Entgelts als Kurzarbeitergeld (Beschäftigte mit mindestens einem Kind: 67 Prozent).
Für Beschäftigte, deren Entgelt im jeweiligen Kalendermonat mindestens die Hälfte verringert ist, gilt:
- Ab dem 4. Bezugsmonat beträgt das Kurzarbeitergeld 70 Prozent des Netto-Gehaltes (Beschäftigte mit mindestens einem Kind: 77 Prozent).
- Ab dem 7. Bezugsmonat beträgt das Kurzarbeitergeld 80 Prozent des Netto-Gehaltes (Beschäftigte mit mindestens einem Kind: 87 Prozent).
- Sozialversicherungsbeiträge werden bis 30.6.2021 vollständig
erstattet. Vom 1.7.2021 bis längstens zum 31.12.2021 werden für alle
Betriebe, die bis zum 30.6.2021 Kurzarbeit eingeführt haben, die
Sozialversicherungsbeiträge hälftig erstattet.
Fristen und Anträge:
Die erleichterten Voraussetzung für Kurzarbeit, die erhöhte Förderung sowie die Erweiterung der Kurzarbeit auf kommunalen Einrichtungen wurde bis 31.12.2021 verlängert.
Weitere Infos
Sozialdienstleistereinsatzgesetz (SodEG)
Dieses Gesetz wurde entwickelt, damit Einrichtungen wie Volkshochschulen ihre Einnahmeausfälle kompensieren können, die aufgrund ausgesetzter Fördermaßnahmen des Bundes entstehen. Durch diese finanzielle Kompensation können insbesondere auch Honorare für freiberufliche Lehrkräfte in diesen ausgesetzten Kursen übernommen werden. Diese Zahlung an Lehrkräfte auch ohne Leistung und vertragliche Verpflichtung ändert nichts am Status ihrer Freiberuflichkeit.
Wir empfehlen allen Volkshochschulen – ungeachtet ihrer Rechtsform – ggf. nach Rücksprache mit dem Rechtsamt bzw. ihrem kommunalen Träger einen entsprechenden Antrag zu stellen. Für die ausgesetzten Bildungsangebote der Arbeitsmarktförderung stellen Sie Ihren Antrag bei der BA bzw. für die Integrations- und Berufssprachkurse beim BAMF.
Achtung: Für eine Förderung nach dem modifizierten SodEG sind neue Fördervoraussetzungen verbunden. Diese sind bei einer neuen Antragsstellung ab 01. Januar 2021 zu beachten.
Antragsberechtigt:
Volkshochschulen, die soziale Leistungen auf der Grundlage des Sozialgesetzbuchs und des Aufenthaltsgesetzes erbringen und zum Stichtag 16. März 2020 in einer Rechtsbeziehung zu den Agenturen für Arbeit standen.
Sonstige Voraussetzung:
Neu: Ab dem 1. Januar 2021 werden Zuschüsse nach dem SodEG nur an soziale Dienstleister gezahlt, wenn diese tatsächlich durch Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt sind. SodEG-Zuschüsse werden für den Zeitraum der Beeinträchtigung gezahlt. Nach der Gesetzesbegründung liegt eine Beeinträchtigung nur dann vor, wenn der soziale Dienstleister die Angebote nicht oder nicht gleichwertig in alternativen Formaten erbringen kann. Als gleichwertig sind Angebote zu werten, die mit den ursprünglich vereinbarten Angeboten im Inhalt und Umfang vergleichbar und daher geeignet sind, das Ziel des Angebots, der Maßnahme bzw. der sozialen Dienstleistung zu erreichen.
Art und Umfang der Leistung:
Gewährung von Zuschüssen in Form eines Sicherstellungsauftrags
Fristen und Anträge:
Das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) ist in modifizierter Fassung ab dem 01.01.2021 bis 31.03.2021 verlängert worden. Wenn Sie ab dem 1. Januar 2021 auf Zuschüsse aus dem SodEG angewiesen sind, dann müssen Sie einen neuen Antrag beim jeweiligen Leistungsträger stellen.
Weitere Infos
Sonderurlaub zur Kinderbetreuung für Tarifbeschäftigte
Bei der angeordneten Schließung von Schulen, Kinderbetreuungs- oder Pflegeeinrichtungen haben Tarifbeschäftigte des öffentlichen Dienstes sowie Beamt*innen einen Anspruch auf zusätzlichen Sonderurlaub zur Betreuung ihrer Kinder oder Pflege naher Angehöriger.
Antragsberechtigt:
Beamtinnen und Beamten sowie Tarifbeschäftigten (TvöD)
Sonstige Voraussetzung:
Kinderbetreuung
- Schließung einer Gemeinschaftseinrichtung (wie Kindertagesstätte, Tagesgroßpflegestelle, Eltern-Kind-Initiative o. ä.), einer Einrichtung für Menschen mit Behinderungen, eines Horts oder eine Schule in Reaktion auf die Ausbreitung von „COVID-19“,
- die Schließung der vorgenannten Einrichtungen erfolgt nicht ohnehin wegen der Schul- oder Betriebsferien bzw. innerhalb der geplanten Schließzeiten,
- zu betreuende Kinder sind unter 12 Jahre alt oder sind behindert und auf Hilfe angewiesen und
- eine alternative Betreuung des Kindes bzw. der Kinder kann ansonsten nicht sichergestellt werden.
Pflege:
- Tatsächliche Schließung einer voll- oder teilstationären Pflegeeinrichtung in Reaktion auf die Ausbreitung von „COVID-19“,
- eine alternative Betreuung des nahen Angehörigen i. S. d. § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes kann ansonsten nicht sichergestellt werden.
Art und Umfang der Leistung:
Arbeitsbefreiung von bis zu 41 Arbeitstagen (bei einer Fünf-Tage-Woche) unter Fortzahlung der Bezüge nach § 22 Abs. 2 SUrlV bzw. Fortzahlung des Entgelts nach § 21 TVöD
Fristen und Anträge:
Regelungen wurden bis 31.03.2021 verlängert.
Weitere Infos
„Pandemiezulage“ für Integrations- und Berufssprachkurse
Um die Weiterführung und Wiederaufnahme der Sprachförderung des Bundes während der Corona-Pandemie zu unterstützen, hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ein Maßnahmenpaket für Integrationskurse beschlossen. Dieses besteht aus
- Einer Flexibilisierung bei der Kursdurchführung
- Einer Pandemie-Zulage pro Kursabschnitt in Höhe von 1.500 Euro und
- Einer Anpassung der Voraussetzungen für die spezielle Garantievergütung in Alphabetisierungskursen
Weitere Infos
Für die Integrations- und Berufssprachkursträger besteht die Möglichkeit einen Antrag gemäß SodEG zu stellen. Hierdurch können auch die freiberuflichen Lehrkräfte eine Unterstützung erhalten.
Bitte beachten Sie, dass das Antragsformular regelmäßig aktualisiert wird. Laden Sie es daher immer möglichst aktuell herunter. In dieser Excel-Datei finden Sie auch entsprechende Erläuterungen zum Antrag.
Weitere Infos
Weiterführung von Maßnahmen der Arbeitsförderung – Bundesagentur für Arbeit (BA)
Im Rahmen der Bekämpfung des Corona-Virus ist die Weiterführung von arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen für den Zeitabschnitt ab dem 16. März 2020 zu überprüfen. Dabei wird geprüft, ob die Maßnahmen unverändert oder in einer alternativen Durchführungsform weiter erbracht werden können.
Weitere Infos
Wenn Einrichtungen Auftragsmaßnahmen der Bundesagentur (SGB II und SGB III) durchführen, können Sie einen Antrag auf Unterstützung durch das SodEG stellen. Auch hier besteht die Möglichkeit, die freiberuflichen Lehrkräfte finanziell zu unterstützen.