Die bundesweit 827 kommunal verankerten Volkshochschulen bilden das größte Netzwerk der allgemeinen Weiterbildung und sind integraler Bestandteil des Bildungswesens in Deutschland.
Für ihre Programmangebote der politischen, berufsbezogenen, kulturellen, sprachlichen und gesundheitlichen Bildung, der Grundbildung sowie zum nachholenden Erwerb von Schulabschlüssen und für Studienzugang und -begleitung können sich Volkshochschulen auf das geltende Umsatzsteuerrecht (Öffnet in einem neuen Tab) berufen, wonach „Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art“ von der Umsatzsteuer befreit sind, wenn „die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden“. Der DVV hat sich nachdrücklich dafür eingesetzt, dass dies im Zuge der Verabschiedung des Jahressteuergesetzes 2024 und der damit einhergehenden Neuregelungen im Umsatzsteuergesetz so blieb. Im Oktober 2025 hat das Bundesfinanzministerium sich der Position des DVV weitgehend angeschlossen: ein großer Erfolg für die Volkshochschulen.
Zuvor waren vhs-Kursangebote angesichts der neuen Umsatzsteuerpflicht vielerorts ins Visier geraten. Auf dieser Seite erklären wir, wie und warum Volkshochschulen und mithin ihre kommunalen Träger sich unverändert auf die Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen berufen können.