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Deutscher Volkshochschul-Verband

Weiterbildung muss umsatzsteuerfrei bleiben

Informationen und Hintergründe zum Thema Umsatzsteuerbefreiung von Volkshochschulen

Die bundesweit rund 845 kommunal verankerten Volkshochschulen bilden das größte Netzwerk der allgemeinen Weiterbildung und sind integraler Bestandteil des Bildungswesens in Deutschland.

Für ihre Programmangebote der politischen, berufsbezogenen, kulturellen, sprachlichen und gesundheitlichen Bildung, der Grundbildung sowie zum nachholenden Erwerb von Schulabschlüssen und für Studienzugang und -begleitung können sich Volkshochschulen auf das unverändert geltende Umsatzsteuerrecht berufen, wonach „Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art“ von der Umsatzsteuer befreit sind, wenn „die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden“.

Eine Neuregelung der Umsatzsteuerpflicht für Kommunen, (Öffnet in einem neuen Tab) die auch das vhs-Programm betreffen könnte, sollte ursprünglich ab dem 01.01.2021 in Kraft treten. Die Frist wurde im Mai 2020 um zwei Jahre verlängert. Das Jahressteuergesetz 2022 sieht eine weitere Verlängerung der Übergangsregelung in § 27 Absatz 22a UStG um weitere zwei Jahre bis einschließlich 31. Dezember 2024 vor. 

Insbesondere für diese aktuelle Überprüfung auf kommunaler Ebene hat der Deutsche Volkshochschul-Verband hier Informationen zusammengetragen, die belegen, dass Volkshochschulen und mithin ihre kommunalen Träger sich unverändert auf die Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen berufen können.

Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu folgenden Themen:

Informationen zur Umsatzsteuerbefreiung von Volkshochschulen

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  • Getty Images / filmfoto