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Deutscher Volkshochschul-Verband

Argumente für Volkshochschulen

zur Umsatzsteuerbefreiung von Volkshochschul-Kursen

Inhalt

Diese Seite wird fortlaufend aktualisiert. Zuletzt bearbeitet: 21.06.2023

Die kommunale Umsatzsteuerpflicht (Öffnet in einem neuen Tab) führt aktuell dazu, dass innerhalb der Kommunen alle Leistungen hinsichtlich einer Umsatzsteuerpflicht auf den Prüfstand gestellt werden; häufig geschieht dies mit Unterstützung externer Steuerkanzleien oder Berater*innen. Zu den Leistungen, die auf den Prüfstand gestellt werden, zählen auch die Kursangebote der Volkshochschulen.

Volkshochschulen sind explizit in § 4 Nr. 22 a UStG als Einrichtungen benannt, deren Angebote umsatzsteuerbefreit sein können. Dies gilt für "Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art", wenn "die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden".

Auf dieser Seite haben wir Texte, Statements und Positionen zusammengestellt, die Ihnen bei der Argumentation für die Umsatzsteuerbefreiung ihrer Angebote helfen.

Gesetzliche Grundlagen

Weiterbildungsgesetze der Länder regeln Bildungsauftrag der Volkshochschulen

Als kommunal verankerte Weiterbildungszentren sind Volkshochschulen in Deutschland Teil des Bildungssystems. Als solche können sie sich in Fragen der Umsatzsteuerbefreiung auf § 4 Nr. 22 a) des Umsatzsteuergesetzes (UStG) berufen.

In den Weiterbildungsgesetzen bzw. Verfassungen der Länder finden sich einschlägige Formulierungen, die Volkshochschulen als Teil des Bildungssystems klassifizieren und ihren breit angelegten Bildungsauftrag umreißen.

Durch Klick auf die Kacheln gelangen Sie zu den Gesetzesformulierungen des jeweiligen Bundeslandes:

Positionen und Statements

Neben den Weiterbildungsgesetzen der Länder wird der umfassende Weiterbildungsauftrag der Volkshochschulen auch in der bildungspolitischen Debatte anerkannt.

Nachfolgend finden Sie Statements aus dem bildungs- und verbandspolitischen Kontext, die den Wert allgemeiner Weiterbildung für die Gesellschaft unterstreichen und so helfen, Ihre Argumentation für eine Umsatzsteuerbefreiung Ihrer Angebote zu stützen.

Definitionen

Erwachsenenbildung ist Teil des Bildungssystems

Grundlage des vier Säulen-Modells: Deutscher Bildungsrat 1970:

„Die erste Bildungsphase ist ohne ergänzende Erwachsenenbildung unvollständig. Der Gesamtbereich der Erwachsenenbildung ist daher Teil des Bildungssystems: Fortbildung, Umschulung und Erwachsenenbildung gehören in den Rahmen dieses Bereichs.“

Zur Situation und Aufgabe der deutschen Erwachsenenbildung

Gutachten des Deutschen Ausschusses für das Erziehungs- und Bildungswesen: „Zur Situation und Aufgabe der deutschen Erwachsenenbildung“, 1960

„Gebildet im Sinne der Erwachsenenbildung wird jeder, der in der ständigen Bemühung lebt, sich selbst, die Gesellschaft und die Welt zu verstehen und diesem Verständnis gemäß zu handeln.“ 

Handlungshilfen

Umsatzsteuerbefreiung von Volkshochschulkursen: Anwendungs- und Gestaltungshinweise des Deutschen Städtetags

Rundschreiben des Deutschen Städtetags

In einem Rundschreiben hat der Deutsche Städtetag Anwendungs- und Gestaltungshinweise zur Anwendung der Umsatzsteuerbefreiungsvorschriften zusammengetragen. Zudem gibt das Rundschreiben wichtige praktische Hinweise für die Volkshochschulen, wie zukünftig der Nachweis für das Vorliegen der steuerrechtlichen Voraussetzungen für die Anwendung der Steuerbefreiung zu erbringen ist.

"Nach Auffassung des Präsidiums sind vhs als Träger der gemeinwohlorientierten Weiterbildung integraler Bestandteil des deutschen Bildungssystems und ein Garant für lebenslanges Lernen in einer sich schnell verändernden Welt. Die vhs sollen Menschen die Möglichkeit geben, eigene Interessen zu verfolgen und Potentiale zu entfalten. Darüber hinaus leisten die vhs einen erheblichen Beitrag zu Integration, gesellschaftlicher Teilhabe und Chancengleichheit, indem sie nachholende Bildungsabschlüsse ermöglichen.

Vor diesem Hintergrund ist es sinnvoll, dass die Kommunen die bestehenden Auslegungs- und Gestaltungsspielräume der Umsatzsteuerbefreiungsvorschrift für vhs-Kurse (§ 4 Nr. 22 UStG) in vollem Umfang nutzen, damit die VHS weiterhin möglichst kostengünstige Weiterbildungsangebote in diesem preissensiblen Sektor offerieren können."

Argumente für die Umsatzsteuerbefreiung des eigenen Kursangebotes

Bei der Aufstellung und Umsetzung des Kursprogramms werden folgende Grundsätze angewandt:

  • Im Programm der Volkshochschule sind die übergeordneten Bildungsziele und Inhalte der Programmbereiche PDF-Datei 88,47 kB ausgewiesen.
  • Die Qualifikation der Kursleitung wird im Programmheft deutlich heraus gestellt. Gut ausgebildete Fachkräfte sind ein Merkmal für eine Bildungsveranstaltungen.
  • Angebotsbeschreibungen und Ankündigungstexte benennen Bildungsziele und Lerninhalte und stellen so den Bildungscharakter der Veranstaltung heraus. 
  • Viele Angebote der allgemeinen Weiterbildung beinhalten einen beruflichen Nutzen, der deutlich gemacht wird.
  • Kursangebote sind für alle offen und unterscheiden nicht zwischen Erwerbstätigen und Nicht-Erwerbstätigen.

Zur Abgrenzung von Bildung- und Freizeit

Häufig wird als Indiz für eine Umsatzsteuerpflicht der vermeintlich reine Freizeitcharakter einer Veranstaltung herangezogen. Hierzu lässt sich allerdings feststellen:

Die Abgrenzung zwischen Freizeitveranstaltungen und Bildung ist problematisch

Rechtsgutachten der Kanzlei Meilicke Hoffmann & Partner Rechtsanwälte Steuerberater mbB zur Umsatzbesteuerung von Leistungen der Volkshochschulen:

„Die Abgrenzung zwischen Freizeitgestaltung und Bildung ist problematisch und birgt die Gefahr einer rein künstlichen und unpraktikablen Differenzierung. Die mangelnde Praxistauglichkeit des Begriffs der reinen Freizeitgestaltung liegt darin begründet, dass Bildungs- und Freizeitveranstaltungen keinen Gegensatz darstellen und (ebenso wie die allgemeine und die berufliche Bildung) nicht im Widerspruch zueinanderstehen. Für die Zuordnung zu der einen oder anderen Kategorie stehen keine objektiven, wesensmäßigen Kriterien zu Verfügung.“ 

„Zugang zum lebenslangen Lernen ohne neue steuerliche Belastungen ermöglichen“

Empfehlung des federführenden Finanzausschusses und weiterer Ausschüsse des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, 10.09.19, Drucksache 356/1/19, S. 89:

„Der Bundesrat weist darauf hin, dass gerade die allgemeinbildenden Angebote der Weiterbildung einen wesentlichen Beitrag zum gesellschaftlichen Zusammenhalt leisten. Das Spektrum reicht hier zum Beispiel von Kursen zur Demokratiebildung, zur Grundbildung und zur Integration über Digitalisierungskurse für Seniorinnen und Senioren, [Angebote der Familien- {und Jugendbildung}, der Gesundheitsfürsorge, der Selbsthilfe] und Schulungshilfen für Menschen mit Behinderung bis zu Fortbildungsangeboten für ehrenamtlich Tätige. Der Wegfall der Steuerbefreiung und daraus resultierende Gebührenerhöhungen würden den Zugang zu Weiterbildung – insbesondere für Bevölkerungsgruppen, die nicht aktiv oder nur eingeschränkt im Erwerbsleben stehen – deutlich erschweren oder verstellen. 

c) Der Bundesrat […] fordert, alle auf nationaler Ebene vorhandenen Spielräume zu nutzen, um sicherzustellen, dass unabhängig von der unmittelbaren beruflichen Verwertbarkeit eines Bildungsangebots der Zugang zum lebenslangen Lernen – und damit Teilhabechancen am sozialen, politischen und wirtschaftlichen Leben – ohne neue steuerliche Belastungen und diskriminierungsfrei möglich bleibt.“

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