Der Einsatz des Deutschen Volkshochschul-Verbands (DVV) für den Erhalt der Umsatzsteuerfreiheit von Weiterbildungsangeboten zahlt sich aus. Das Bundesfinanzministerium (BMF) gibt in einer am 24. Oktober 2025 veröffentlichten Anpassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses zu § 4 Nr. 21 UStG (Öffnet in einem neuen Tab) sowie einem Informationsblatt zu § 4 Nr. 22a UStG (Öffnet in einem neuen Tab) seine bisher enge Auslegung des Bildungsbegriffs auf. Damit kommt das Ministerium einer zentralen Forderung des DVV nach: Der Verband hatte Überlegungen im Ministerium, Leistungen nach Maßgabe ihrer beruflichen Verwertbarkeit als Bildungsangebote einzustufen, wiederholt als sachlich unbegründet und rechtlich nicht haltbar kritisiert.
Hintergrund der Debatte um eine Umsatzsteuererhebung auf Weiterbildungsangebote ist die Anpassung des deutschen Steuerrechts an EU-Recht. Eine enge Lesart, die nur unmittelbar berufsbezogene Angebote als Bildung anerkennt, findet in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) jedoch keine Grundlage. Im Gegenteil: Der EuGH versteht unter Schul- und Hochschulunterricht ein System der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Lerninhalten.
Dieses Verständnis hatte der DVV im Dialogprozess mit dem BMF wiederholt eingebracht – und nun greift das BMF diese Definition in seiner Anpassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses zu § 4 Nr. 21 UStG ausdrücklich selbst auf.
Das neue Informationsblatt zu § 4 Nr. 22a UStG regelt zentrale Auslegungsfragen bei der Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung für Volkshochschulangebote. Auch hier kommt das Ministerium dem DVV weit entgegen, indem es wesentliche Vorschläge des Verbandes zum Entwurf des Kriterienkatalogs für Bildungsleistungen übernimmt.
Auch wenn es weiterhin einen Graubereich bei der Abgrenzung zwischen Bildungsangeboten und „reinen Freizeitangeboten“ geben wird, liegt nun erstmals ein Kriterienkatalog vor, der von der Finanzverwaltung einheitlich anzuwenden ist.
„Wir freuen uns, dass das Ministerium seinen Regelungen nun doch ein zeitgemäßeres Bildungsverständnis zugrunde legt und mit dem Infoblatt die Rechtssicherheit für Volkshochschulen erhöht wird“ kommentiert DVV-Verbandsdirektorin Julia von Westerholt.
Mit den neuen Schreiben des Bundesfinanzministeriums wird der jahrelange Einsatz für den Erhalt der Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsangeboten der Volkshochschulen und mehr Rechtssicherheit in der Anwendung geltender Vorschriften belohnt. Über die Auswirkungen für die Praxis der Volkshochschulen wird der DVV nach vollständiger rechtlicher Auswertung der Schreiben noch ausführlicher berichten.
Weitere Informationen
- Informationsblatt zum Vorliegen begünstigter Leistungen nach § 4 Nummer 22 Buchstabe a Umsatzsteuergesetz (UStG) (Öffnet in einem neuen Tab)
- Anpassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses zu § 4 Nummer 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) aufgrund der Änderung im Jahressteuergesetz 2024 zum 1. Januar 2025 (Öffnet in einem neuen Tab)
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